Posts filed under 'Rechtlicher Schutz von Spielen'

Wann betreibe ich ein Gewerbe?

Der Begriff des Gewerbes wird definiert als eine selbständige, dauerhafte, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit, die nicht den freien Berufen unterfällt.

Selbständig bedeutet dabei vor allem, dass man auf eigene Rechnung und nicht weisungsgebunden tätig ist. Für das Kriterium der Dauerhaftigkeit muss es sich nicht um eine allzu lang andauernde oder permanent ausgeübte Tätigkeit handeln; auch kurze Zeiträume können in diesem Sinne dauerhaft sein, wenn sie mit einer gewissen Nachhaltigkeit betrieben werden (z.B. Verkäufe alle drei Monate).

Die Gewinnerzielungsabsicht (= Absicht, mehr einzunehmen, als an Kosten eingesetzt wurde) trennt das Gewerbe vom reinen Hobby, das mehr Geld verbraucht, als es einbringt. Dennoch reicht die reine Absicht, Gewinn zu erzielen, aus. Es kommt also darauf an, ob man jedenfalls Gewinne erzielen wollte, nicht, dass man tatsächliche welche erzielt.

Letztlich darf es sich bei der Unternehmung nicht um einen freien Beruf handeln. Unter die freien Berufe fallen die klassischen Berufe der Ärzte, Notare, Anwälte, Architekten oder Steuerberater. Aber auch Künstler, Maler, Musiker fallen unter diesen Begriff. Charakterisierend ist, dass die erbrachte Leistung auf dem ganz persönlichen eigenen Schaffen beruht, dem ganzen also eine persönliche Note verpasst wird.

Wenn folglich ein Maler seine eigenen Werke verkauft, erfüllt er nicht die Voraussetzungen eines Gewerbes, auch wenn er damit Gewinne erzielt. Denn zu seiner künstlerischen Betätigung gehört auch der entsprechende Absatz seiner selbst geschaffenen Werke. Es spricht daher viel dafür, dass der Spieleautor, der allein seine eigenen Spiele zum Kauf anbietet, auch unter den Begriff des freien Berufs im Sinne künstlerischer Betätigung einzuordnen ist. Konkret wird dies aber eine Einzelfallentscheidung bleiben.

Messen lassen muss sich der Spieleautor bei der Antwort auf die Frage, ob er gewerblich tätig wird, vor allem an Art und Umfang seiner Verkaufstätigkeit. Erfolgt das Angebot seiner Spiele lediglich auf Selbstkostenbasis, so scheitert die Einstufung als Gewerbe bereits an der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht. Verkauft er sie mit Gewinn und zusätzlich in einem Umfang, welcher das übliche Maß übersteigt, tritt auch eine mögliche Qualifizierung des Spieleautors als Freiberufler hinter der nunmehr unternehmerischen Tätigkeit zurück.

1 comment 20. August 2008

Was sollte ich während oder nach der Markeneintragung beachten?

Es kann zu keiner Zeit schaden, sich folgendes in Erinnerung zu rufen: Mit dem Verkauf von Spielen geht es letztlich auch um die Erzielung von Gewinnen. Und wo es um´s Geld geht, dort bestehen Gefahren.

Die sicherlich bitterste Erfahrung, die vielleicht auch schon der eine oder andere erleben musste, ist der Ideenklau. Dies kann man besonders bemerken an den Plagiaten, die nach Veröffentlichung neuer Spiele recht zügig auf den Markt gelangen. Aber auch schon vorher werden Verlage und allgemein Produzenten von Spielen immer auf der Suche nach neuen Spielen sein, die Absatz finden könnten.

Daher gilt bereits in der Entwicklungs- und Testphase: Das Spiel sollte zunächst nur Personen offenbart werden, denen man vertrauen kann, etwa solchen aus dem Familien- oder Freundeskreis. Wenn das Spiel dann die Testphase durchlaufen hat und es einem größeren Publikum angeboten werden soll, sollten bereits längst Überlegungen zum Schutz des Spiels (Eintragung von Schutzrechten, Beweissicherung, siehe dazu später) getroffen worden sein. Auch beim Anbieten des Spiels an kommerzielle Verlage sollten entsprechende Vorkehrungen wie beispielsweise Verschwiegenheitsabreden (dazu auch später) getroffen werden.

Auch die Präsentation im Internet über eine eigene Homepage sollte erst dann erfolgen, wenn das Spiel und Bestandteile relativen Schutz genießen.

Schließlich ist aus umgekehrter Sicht auch zu beachten, dass man mit der Produktion des eigenen Spieles keine fremden Rechte verletzt. Ganz abgesehen von moralischen und Gewissengründen besteht hier nämlich auch die Gefahr hoher Kosten durch Abmahnungen, gegnerische Klagen usw.

Add comment 20. August 2008

Markeneintragung

Eines der wichtigsten gewerblichen Schutzrechte ist das der Marke, welches grundsätzlich auch der Eintragung in die Markenrolle beim Deutschen Patent- und Markenamt voraussetzt. Die Marke ist allgemein zu verstehen als der kennzeichnende Name für ein Produkt, also für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung, und dient der Unterscheidung der Produkte im Verkehr. Im Einzelfall können Marken sehr unterschiedlich ausgestaltet sein.

Als Marke geschützt werden können Zeichen, insbesondere Wörter, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, auch Hörzeichen und dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen wie bestimmte Farbzusammenstellungen. Voraussetzung zur Eintragung ist, dass die Marke geeignet ist, das Produkt eines Unternehmens von denjenigern anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Dabei ist unter dem Begriff „Unternehmen“ nicht zwingend ein gewerbliches Unternehmen zu verstehen. Der markenrechtliche Unternehmensbegriff verlangt lediglich eine gewisse Nachhaltigkeit in Bezug auf das zu schützende Gut. Es können also durchaus auch Privatpersonen eine Marke eintragen.

Marken werden eingetragen für sog. Klassen. Davon gibt es über 40, und jede Klasse umfasst ein gewisses Spektrum von Waren und Dienstleistungen, bspw. Textilwaren, Produkte aus Pappe oder beratende Dienstlleistungen etc.

Die Eintragung einer nationalen Marke kostet 300 Euro und gewährt für insgesamt drei Klassen einen 10-jährigen Schutz. Möchte man den Schutz auf weitere Klassen erstrecken oder nach 10 Jahren die Schutzdauer verlängern, so ist das jeweils mit weiteren Gebühren verbunden. Ebenso steigern sich die Kosten schnell, wenn man den Markenschutz nicht nur für das Inland, sondern auch für das Ausland begehrt.

Dem Markeninhaber stehen wiederum Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche gegen Dritte zu, die im geschäftlichen Verkehr markenähnliche oder -identische Zeichen gebrauchen.

Für kleine Budgets mögen die Gebühren zunächst abschreckend erscheinen, doch sollte man zumindest einmal über die Anmeldung einer oder mehrerer Marken hinsichtlich des eigenen Spiels nachdenken, jedenfalls bezüglich des Spielenamens. Setzt man viel Geld in die Produktion eines Spiels (Verpackung, Spielbrett etc.), ist es mehr als ärgerlich, wenn ein Dritter sich womöglich den Namen oder das Logo als Marke eintragen lässt und nunmehr Verbietungsansprüche gegenüber einem selbst geltend macht.

Diesbezüglich ist selbstverständlich auch vorher zu recherchieren, ob nicht bereits eine gleichlautende Marke wie die zur Eintragung beabsichtigte bereits besteht. Denn im Markenrecht gilt der Prioritätsgrundsatz: wer zuerst hat eintragen lassen, dem gebühren auch die Vorteile.

Add comment 20. August 2008

Geschmacksmuster

Mit dem Geschmacksmusterrecht, welches ebenfalls erst mit einer gebührenpflichtigen Eintragung entsteht, wird Design-Schutz erreicht. Als Geschmacksmuster können gewerbliche Muster und Modelle, also nachbildbare Formen, die eine gewisse ästhetische Ausdruckskraft innehaben, geschützt werden. Berühmte Beispiele sind die für gewisse Möbelhäuser wie Ikea typischen Möbelformen, oder etwa die charakteristische Form von Sprudel- und Colaflaschen. Die Formen können also sowohl zweidimensional als auch dreidimensional gestaltet sein.

Voraussetzungen zur Eintragung sind weiterhin Eigentümlichkeit des Musters (= auf eigenpersönlicher form- oder farbschöpfenden Tätigkeit basierend, die über das Durchschnittskönnen hinausgeht) sowie ein bestimmter ästhetischer Gehalt und die Neuheit des Musters.

Schützenswert mit einem Geschmacksmuster wären für den Spieleerfinder somit beispielsweise typische für das Spiel bezeichnende Pöppelformen, aber auch evtl. Formen des Spielbrettes etc.

Inhaber eines Geschmacksmusters stehen Abwehransprüche gegen Dritte zu, die Waren mit einem dem Geschmacksmuster entsprechenden Muster anbieten, verbreiten pp.

Add comment 18. August 2008

Patent- und Gebrauchsmusterrechte

Anders als im Urheberrecht entsteht ein Schutz durch Patente oder Gebrauchmuster erst dadurch, dass man sich ein Patent oder Gebrauchsmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt gegen eine Gebühr schützen lässt.

Für Spieleerfinder sind Patente und Gebrauchsmuster (das Gebrauchsmuster ist der „kleine Bruder“ des Patents) praktisch völlig bedeutungslos, da es regelmäßig bei einem erfundenen Spiel an den Voraussetzungen zur Eintragung mangeln wird. Patente werden erteilt für

Ø Erfindungen

Ø die neu sind

Ø auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, und

Ø gewerblich anwendbar sind.

Dabei gilt als neu das, was nicht zum bisherigen Stand der Technik gehört und als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, was sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Damit ist klargestellt, dass mit einem Patent nur tatsächliche technische Erfindungen schützbar sind. Für Gebrauchsmuster gilt das gleiche, wobei hier die Erfindung nur auf einem „erfinderischen Schritt“ beruhen muss.

Beide Schutzrechte sind daher in der Regel für Spiele völlig ungeeignet.

Add comment 14. August 2008

Der Spieleerfinder als Urheber

ACHTUNG:

Artikel wird überarbeitet…

Add comment 10. August 2008


Rechtliche Informationen für Spieleautoren und Spieleverlage

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