BGH, Urteil v. 21.01.1993, Az. I ZR 25/91
19. Februar 2009
Werktitelschutz für Spiele (nach § 16 UWG alte Fassung)
„Ein Spiel, bei dem das Schwergewicht auf den angebotenen, zur Verwirklichung des (einfach und ohne besondere geistige Leistung manuell nachvollziehenden) Spielgedankens unerlässlichen Gegenständen im Spielkasten liegt, stellt kein (geistiges) Werk im Sinne des UWG § 16 Abs. 1 (Anm.: alte Fassung) dar; es ist vielmehr eine Ware, die einem Titelschutz nicht zugänglich ist.“
Kommentierung folgt…
Entry Filed under: Gerichtsurteile. .
Trackback this post | Subscribe to the comments via RSS Feed