KG Berlin, Urteil v. 06.05.2003, Az. 5 U 161/01
12. November 2008
Zum Schutz von Inhalten und zur freien Benutzung im Sinne des § 24 UrhG:
„Zwar kann ein selbständiger urheberrechtlicher Schutz für die Protagonistin einer Romanserie gegeben sein, wenn das Zusammenspiel aller Einzelkomponenten der literarischen Figur wie zB Name, Aussehen, Charaktereigenschaften und typische Verhaltensweisen sowie der Handlungsstruktur (Plot) die Person zu einer unverwechselbaren Gestalt macht. Gleichwohl kann eine Fernsehserie auch ohne Beteiligung des Urhebers der Romanfigur hergestellt werden, sofern die Protagonistin der Fernsehserie nur in Einzelpunkten Übereinstimmungen mit der Figur in den Romanen (Name, Beruf, einzelne Charaktereigenschaften) aufweist und auch die Handlungsabläufe keine Grundlage in (bisherigen) Romanen finden..“
Das Gericht stellt also zunächst klar, dass ein urheberrechtlicher Schutz auch für Inhalte selbst gelten kann, ohne dass es einer konkreten Verkörperung bedürfte. Sowohl die Figur eines Romans, wie auch Handlungsstrukturen sind danach schützbar.
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