BGH, Urteil v. 17.10.1961, Az. I ZR 24/60
12. November 2008
Zum urheberrechtlichen Schutz von Spielregeln:
„Nun genießen zwar Spieleerfindungen als solche keinen urheberrechtlichen Schutz. Doch können schriftlich niedergelegte Spielregeln den Anfornderungen genügen, die gemäß § 1 LUG (Anm.: ehem. Literatururheberrechtsgesetz) an ein Schriftwerk zu stellen sind [...] Voraussetzung [...] ist aber, dass die schriftliche Niederlegung der Spielregeln eine für einen Urheberrechtsschutz ausreichende eigenpersönliche Gestaltung erkennen lässt. Die erforderliche schöpferische Eigenart braucht dabei nicht auf einer eigenpersönlichen Prägung der rein sprachlichen Ausdrucksform zu beruhen, sie kann sich vielmehr auch aus einem auf individuelle Geistestätigkeit zurückzuführenden Gedankeninhalt ergeben.“
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