AG Hamburg, Urteil v. 08.10.1991, Az. 36a C 203/91
14. Oktober 2008
Beispiel für eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG:
„Die Urheberrechte an der Disney Figur „Donald Duck“ sind nicht verletzt, wenn in Zeichnungen das Enten-Motiv in parodistischer Verfremdung verwendet wird. Kennzeichen einer Parodie ist die antithematische Behandlung. Die Parodie behaält zumeist Stil und Manier des Vorbilds bei, schiebt diesem aber einen nicht mehr entsprechenden Inhalt unter, wodurch die angegriffenen Eigenschaften ins Komische oder Satirische gezogen werden“
Entry Filed under: Gerichtsurteile. Schlagworte: freie Benutzung, Urheberrecht.
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