BGH, Urteil v. 21.01.1993, Az. I ZR 25/91

Werktitelschutz für Spiele (nach § 16 UWG alte Fassung)

„Ein Spiel, bei dem das Schwergewicht auf den angebotenen, zur Verwirklichung des (einfach und ohne besondere geistige Leistung manuell nachvollziehenden) Spielgedankens unerlässlichen Gegenständen im Spielkasten liegt, stellt kein (geistiges) Werk im Sinne des UWG § 16 Abs. 1 (Anm.: alte Fassung) dar; es ist vielmehr eine Ware, die einem Titelschutz nicht zugänglich ist.“

Kommentierung folgt…

Add comment 19. Februar 2009

BGH, Urteil v. 17.10.1961, Az. I ZR 24/60

Zum urheberrechtlichen Schutz von Spielregeln:

„Nun genießen zwar Spieleerfindungen als solche keinen urheberrechtlichen Schutz. Doch können schriftlich niedergelegte Spielregeln den Anfornderungen genügen, die gemäß § 1 LUG (Anm.: ehem. Literatururheberrechtsgesetz) an ein Schriftwerk zu stellen sind [...] Voraussetzung [...] ist aber, dass die schriftliche Niederlegung der Spielregeln eine für einen Urheberrechtsschutz ausreichende eigenpersönliche Gestaltung erkennen lässt. Die erforderliche schöpferische Eigenart braucht dabei nicht auf einer eigenpersönlichen Prägung der rein sprachlichen Ausdrucksform zu beruhen, sie kann sich vielmehr auch aus einem auf individuelle Geistestätigkeit zurückzuführenden Gedankeninhalt ergeben.“

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LG Düsseldorf, Urteil v. 12.01.2007, Az. 12 O 345/02

Urheberrechtlicher Schutz einer Spielidee:

„Spielideen sind nicht schutzfähig; allenfalls die konkrete Ausgestaltung, die Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials können einen Hinweis für Urheberrechtsschutz bieten.“

Das LG vertritt also die verbreitete Ansicht, dass ein grundsätzlicher Schutz der Spielidee nicht in Betracht käme.

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KG Berlin, Urteil v. 06.05.2003, Az. 5 U 161/01

Zum Schutz von Inhalten und zur freien Benutzung im Sinne des § 24 UrhG:

„Zwar kann ein selbständiger urheberrechtlicher Schutz für die Protagonistin einer Romanserie gegeben sein, wenn das Zusammenspiel aller Einzelkomponenten der literarischen Figur wie zB Name, Aussehen, Charaktereigenschaften und typische Verhaltensweisen sowie der Handlungsstruktur (Plot) die Person zu einer unverwechselbaren Gestalt macht. Gleichwohl kann eine Fernsehserie auch ohne Beteiligung des Urhebers der Romanfigur hergestellt werden, sofern die Protagonistin der Fernsehserie nur in Einzelpunkten Übereinstimmungen mit der Figur in den Romanen (Name, Beruf, einzelne Charaktereigenschaften) aufweist und auch die Handlungsabläufe keine Grundlage in (bisherigen) Romanen finden..“

Das Gericht stellt also zunächst klar, dass ein urheberrechtlicher Schutz auch für Inhalte selbst gelten kann, ohne dass es einer konkreten Verkörperung bedürfte. Sowohl die Figur eines Romans, wie auch Handlungsstrukturen sind danach schützbar.

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AG Hamburg, Urteil v. 08.10.1991, Az. 36a C 203/91

Beispiel für eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG:

„Die Urheberrechte an der Disney Figur „Donald Duck“ sind nicht verletzt, wenn in Zeichnungen das Enten-Motiv in parodistischer Verfremdung verwendet wird. Kennzeichen einer Parodie ist die antithematische Behandlung. Die Parodie behaält zumeist Stil und Manier des Vorbilds bei, schiebt diesem aber einen nicht mehr entsprechenden Inhalt unter, wodurch die angegriffenen Eigenschaften ins Komische oder Satirische gezogen werden“

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LG Bielefeld, Urteil v. 11.05.2004, Az. 4 O 126/03

Zur Frage nach der Beweisbarkeit der Urheberschaft:

„Dem Anspruchsteller obliegt der Beweis der behaupteten Urheberschaft an einem Schlagertext. Dieser Beweis kann auch durch eine entsprechende Zeugenaussage geführt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der benannten Zeugin um einen nahe Verwandte (hier: Schwester) des Anspruchsstellers handelt; dieser Umstand stellt deren Glaubwürdigkeit nicht per se in Frage. Gleichwohl führt die tatrichterliche Beweiswürdigung in Ansehung vorhandener Gegenzeugen zur Verneinung der Beweiserbringung durch die Zeugenaussage, da die Aussagen der Gegenzeugen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Zeugin begründen.“

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Urheberrecht an Spielen

Zur Zeit arbeite ich einen Artikel – naja, es werden wohl eher mehrere Artikel – über das Urheberrecht an Spielen, Spielideen und -mechanismen aus. Jetzt liegen hier zahlreiche Urteile auf dem Schreibtisch, die gelesen und geordnet werden wollen. Ich hoffe, dass ich in ein paar Tagen etwas mehr präsentieren kann.

Add comment 30. September 2008

Streit unter Rollenspielverlagen

Wie man seit gestern der Website von Prometheus Games (siehe Link) entnehmen kann, wird eine rechtliche Streitigkeit mit dem Verlag Nackter Stahl GbR nun vor dem Landgericht Köln ausgetragen. Hintergrund des Rechtsstreits ist offenbar der, dass der Verlag Nackter Stahl GbR den Verlag Prometheus Games auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und aufgrund von Urheberrechtsverletzungen.

Dabei sollen nach Darstellung des klagenden Verlags Geschäftsgeheimnisse ausgespäht und dem Verlag durch die Nichtabgabe von Manuskripten – bzw. deren Verzögerung – wirtschaftliche Schäden zugefügt worden sein. Darüberhinaus wird Prometheus Games vorgeworfen, ein Plagiat eines Spiels des Verlags Nackter Stahl GbR auf den Markt gebracht zu haben.

Die bereits zum Verfahren ergangenen Schriftsätze hat Prometheus Games zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht entscheiden wird. Der Rechtsstreit ist offenbar bereits seit Ende April anhängig und – soweit bekannt – bisher einmalig in der Rollenspielszene.

Add comment 16. September 2008

Wann betreibe ich ein Gewerbe?

Der Begriff des Gewerbes wird definiert als eine selbständige, dauerhafte, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit, die nicht den freien Berufen unterfällt.

Selbständig bedeutet dabei vor allem, dass man auf eigene Rechnung und nicht weisungsgebunden tätig ist. Für das Kriterium der Dauerhaftigkeit muss es sich nicht um eine allzu lang andauernde oder permanent ausgeübte Tätigkeit handeln; auch kurze Zeiträume können in diesem Sinne dauerhaft sein, wenn sie mit einer gewissen Nachhaltigkeit betrieben werden (z.B. Verkäufe alle drei Monate).

Die Gewinnerzielungsabsicht (= Absicht, mehr einzunehmen, als an Kosten eingesetzt wurde) trennt das Gewerbe vom reinen Hobby, das mehr Geld verbraucht, als es einbringt. Dennoch reicht die reine Absicht, Gewinn zu erzielen, aus. Es kommt also darauf an, ob man jedenfalls Gewinne erzielen wollte, nicht, dass man tatsächliche welche erzielt.

Letztlich darf es sich bei der Unternehmung nicht um einen freien Beruf handeln. Unter die freien Berufe fallen die klassischen Berufe der Ärzte, Notare, Anwälte, Architekten oder Steuerberater. Aber auch Künstler, Maler, Musiker fallen unter diesen Begriff. Charakterisierend ist, dass die erbrachte Leistung auf dem ganz persönlichen eigenen Schaffen beruht, dem ganzen also eine persönliche Note verpasst wird.

Wenn folglich ein Maler seine eigenen Werke verkauft, erfüllt er nicht die Voraussetzungen eines Gewerbes, auch wenn er damit Gewinne erzielt. Denn zu seiner künstlerischen Betätigung gehört auch der entsprechende Absatz seiner selbst geschaffenen Werke. Es spricht daher viel dafür, dass der Spieleautor, der allein seine eigenen Spiele zum Kauf anbietet, auch unter den Begriff des freien Berufs im Sinne künstlerischer Betätigung einzuordnen ist. Konkret wird dies aber eine Einzelfallentscheidung bleiben.

Messen lassen muss sich der Spieleautor bei der Antwort auf die Frage, ob er gewerblich tätig wird, vor allem an Art und Umfang seiner Verkaufstätigkeit. Erfolgt das Angebot seiner Spiele lediglich auf Selbstkostenbasis, so scheitert die Einstufung als Gewerbe bereits an der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht. Verkauft er sie mit Gewinn und zusätzlich in einem Umfang, welcher das übliche Maß übersteigt, tritt auch eine mögliche Qualifizierung des Spieleautors als Freiberufler hinter der nunmehr unternehmerischen Tätigkeit zurück.

1 comment 20. August 2008

Wie setze ich meine Rechte durch? (Teil 3)

Kommt es zum Prozess, muss zunächst einmal vom Spieleautor dargelegt werden, dass er auch zur Geltendmachung der von ihm behaupteten Rechte berechtigt ist. D.h., er muss also seine Urheberschaft, seine Marke pp. nachweisen.

Bei den eingetragenen Rechten stellt dies in der Regel kein Problem dar, da sowohl Registerauszüge angefordert werden können als auch der Rechteinhaber über eine Urkunde verfügt, die seine Inhaberschaft nachweist.

Etwas schwieriger wird es beim Nachweis der Urheberschaft an einem Werk. Im Bereich der Beweisbarkeit der Urheberschaft bestehen – vor allem im Internet – zahlreiche Halbwahrheiten und mitunter auch Irrtümer. Da die Urheberschaft grundsätzlich nirgendwo amtlich vermerkt ist, muss der Spieleautor entsprechende Beweise beibringen. Im Prozess ist der Richter dabei mittels der üblichen Beweisarten (insbes. Urkunden, Augenschein, Zeugen) zu überzeugen.

Es haben sich verschiedene Methoden unter den Autoren von Spielen herausgebildet, um in einem Prozess einen möglichen Nachweis der Urheberschaft bzw. des Zeitpunktes deren Entsehens zu führen:

Ø Zeugen: Der sicherlich kostengünstigste und einfachste Weg, die Urheberschaft nachzuweisen, ist es, sich dies von Zeugen bekunden zu lassen. Im Prozess könnten Freunde, Familienmitglieder und etwa weitere Testspieler zur Sache vortragen, die allesamt sicherlich Zeitpunkt des Testspielens / Erfindes und das Aussehen des Spiels beschreiben können. Es kursieren immer wieder die Gerüchte, ein Zeugenbeweis nütze nichts oder hätte keinen Wert. Das stimmt so nicht. Es handelt sich beim Zeugenbeweis um eine gänzlich standardisierte und auch gesetzlich verankerte Beweisart.

Ø Hinterlegung bei einem Notar: Es ist möglich, bei einem Notar eine Ausgabe des Spiels hinterlegen zu lassen. Konkret werden Zeitpunkt und Inhalt des hinterlegten Spieles festgehalten und können so bei Bedarf nachgewiesen werden. Die Hinterlegung ist allerdings mit Kosten verbunden, die von einem hypothetischen Gegenstandswert abhängen.

Ø Versiegelter Brief an sich selbst: Durch die Versiegelung soll gezeigt werden, dass der Inhalt seit Abschicken des Briefes nicht verändert wurde, und der Poststempel bezeugt das Datum des Absendens. Eine nette Idee, die vom Richter ebenfalls nach dessen Ermessen gewürdigt wird.

Ø Spielearchive: Es gibt aktuell jedenfalls zwei Spielearchive, die – teilweise gegen Gebühr – Spiele in ihr Archiv aufnehmen und bei Bedarf Eingang und Inhalt des Spieles attestieren. Die Spielearchive sind zB:

o Das deutsche Spielearchiv Marburg

o Das deutsche Spielearchiv Haas

Add comment 20. August 2008

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