16. Mai 2011

Zum urheberrechtlichen Schutz der Spielidee

Gesellschaftsspiele und das Urheberrecht

Wenngleich gerichtliche Entscheidungen zum Thema Urheberrecht und Spiele bzw. Spielideen nicht gerade zum juristischen Alltag gehören, so waren dennoch die wenigen Urteile, welche in den vergangenen Jahren gesprochen wurden, Auslöser für teils ausufernde und energische Diskussionen unter allen Beteiligten der Brett- und Gesellschaftsspieleszene. Egal ob Spieleautor, Verlag, Spieler – viele haben sich eine Meinung gebildet und Stellung bezogen. Das Ergebnis der Diskussion ist nicht weniger eindeutig als man es bereits allzu häufig aus dem Urheberrecht (und der Juristerei ganz allgemein) kennt: es kommt drauf an! Diese wenig praktikable Antwort ist für die meisten Betroffenen ebenso wenig befriedigend und führt bei diesen wie auch den interessierten Laien zu Unverständnis betreffend Gericht, Juristen und das Recht an sich.

Es wird freilich mit diesem Beitrag nicht gelingen, die Kontroversen endgültig aufzulösen und einen goldenen Weg oder eine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Schutzfähigkeit von Spielideen aufzuzeigen. Nichtsdestotrotz möchte ich versuchen, gerade auch den Nichtjuristen anschaulich die Problematiken aufzuzeigen, die mit dem urheberrechtlichen Schutz von Spielideen einhergehen, und ebenso die von der Fachwelt vertretenen Auffassungen beispielhaft zu präsentieren.

Bedarf es überhaupt einer Diskussion?

Theorie und Wirklichkeit sind ja bekanntlicherweise, oder vielmehr: in aller Regel, nicht immer dasselbe. So mag es interessant und dogmatisch höchst anspruchsvoll sein, über die Schutzfähigkeit der Spielidee zu philosophieren und konferieren, doch ist das überhaupt notwendig? Besteht denn überhaupt ein praktischer Bedarf hierzu?

Wenn man an die Einleitungssätze dieses Artikels anknüpft, scheint der Streit um die Schutzfähigkeit der Spielidee mehr in den Köpfen der Beteiligten denn in den Gerichtssälen zu toben. Vergleichsweise nur sehr wenige – allenfalls ein paar Dutzend – gerichtliche Entscheidungen wurden in den vergangenen Jahrzehnten veröffentlicht, welche das Thema Spielidee in irgendeiner Form anreißen. In vielen dieser Entscheidungen wird zudem nur beiläufig auf die Problematik hingewiesen, oftmals nur in Form eines schlichten Zitats oder einer Fußnote. Die Entscheidungen, in denen es konkret um die Antwort auf die vielmals gestellte Frage nach der eigentlichen Schutzfähigkeit geht, lassen sich vielleicht auf zwei Hände voll reduzieren.

Auch seitens der Presse und der Verlage hört man nichts oder jedenfalls nur sehr spärlich von etwaigen Rechtsstreitigkeiten und Auseinandersetzungen zwischen Spieleautoren selbst oder Spieleautoren und Verlagen.

Ob es nur bei den wenigen veröffentlichten Entscheidungen geblieben ist, lässt sich nicht mit Sicherheit sagen. Viel wahrscheinlicher ist es, dass es eine nicht unerhebliche Art „Dunkelziffer“ von Rechtsstreitigkeiten gibt, welche niemals in der Öffentlichkeit publik gemacht werden. Dies zum einen, weil nachwievor viele Urteile und sonstige gerichtliche Entscheidungen überhaupt nicht veröffentlicht werden und daher allein den beteiligten Parteien bekannt sind. Zum anderen, weil nicht selten Streitigkeiten übereinstimmend beigelegt werden, etwa im Wege eines Vergleiches oder andersartigen einvernehmlichen Lösung.

Zudem werden die Betroffenen häufig kein Interesse daran haben, dass Streitigkeiten nach außen dringen, schlicht deswegen, weil man negative Publicity zurecht vermeiden möchte.

Die Wahrheit wird wie immer irgendwo dazwischen liegen, sodass man nie wird genaue Zahlen nennen können. Einen Anhaltspunkt, der deutlich mehr für die theoretische Natur der Diskussion spricht, geben die Spieleautoren jedoch selbst: in einer Pressemitteilung der Spieleautoren-Zunft (SAZ) wird das Nischendasein der Gesellschaftsspiele im Urheberrecht unter anderem damit begründet, dass es „bisher noch kaum Verstöße gegeben“ habe und dass „innerhalb der Branche – zumindest bei allen renommierten Verlagen – […] als unbestreitbar [gilt], dass Veröffentlichungen von Autorenspielen eine Einräumung von Nutzungsrechten durch den Spieleautor voraussetzen“ („Ein Spiel ist keine Gebrauchsanweisung“, Pressemitteilung der SAZ zum Urteil des LG Mannheim im Fall Knizia / Humboldt, heute abrufbar unter http://www.spieleautorenseite.de/saz/saz_doku/index.html#pm_knizia_humboldt).

Es gibt also eine Art „Ehrenkodex“ oder „Fairnessgebot“ unter den Beteiligten, die es durch eine Selbstverpflichtung zur Achtung der Interessen der anderen verbietet, ungefragt und unlizenziert Spielideen zu übernehmen. Dr. Stefan Risthaus, seinerseits Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Mitglied des Verwaltungsrats der SAZ, weist zudem richtigerweise auf einen durch § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und § 18 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewährten Vertrauensschutz hin, der eine gewisse Handhabe gegen die ungefragte Übernahme von Spielideen bietet („Gibt es ein Urheberrecht für Spiele?“, Artikel aus dem Magazin „Spielbox“, Ausgabe 4/2008, S. 15 ff.).

Dennoch: wie die wenigen bekannten Fälle deutlich machen, wird die Frage der Schutzfähigkeit von Spielideen immer wieder einmal Anlass zu Rechtsstreitigkeiten geben. Zudem haben die Reaktionen auf die neuerlichen Urteile gezeigt, dass gerade juristisch weniger versierte Beteiligte aus der Spielebranche versuchen, die rechtliche Grauzone genauer zu erkunden (auf Referenzen mag an dieser Stelle verzichtet werden; bereits eine einfache google-Suche bringt genügend Resultate). Nicht zuletzt dürfte nachwievor insbesondere bei vielen Spieleautoren eine erhebliche Unsicherheit vorherrschen, welche im ungünstigen Falle zu einem mehr und mehr restriktiven Umgang mit der Veröffentlichung und Präsentation von neuen Spielideen führt und dem auf jeden Fall vorgebeugt werden soll. Insofern erscheint es wichtig und sinnvoll, die Diskussion am Leben zu erhalten.

Plagiate und Ideenklau – worst case für den Spieleautor

Die Entwicklung eines neues Gesellschaftsspiels kann mehrere Jahre andauern und verlangt dem Spieleautor – von der aufgewandten Zeit einmal abgesehen – nicht selten viel Mühe, Nerven und nicht zuletzt Geld ab. Hat sich nach langer Reifezeit, unzähligen Testspielen, Regelmodifikationen, Anpassungen und schließlich der Herstellung teils kostspieliger Prototypen dann ein vorzeigbares Spiel herauskristallisiert, beginnt für den Spieleautor die kritische Phase der Präsentation und Vermarktung. Ab dem Zeitpunkt, in dem die Spielidee der Öffentlichkeit preis gegeben wird, besteht die potentielle Gefahr, dass Dritte die Spielidee aufgreifen und ungefragt für eigene Zwecke – unverändert oder in Abwandlung – verwenden.

Bevor allerdings eingehend die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Spielideen behandelt werden soll, ist es zum Verständnis des Gesamtkontextes zuvorderst einmal wichtig zu verstehen, nach welchen Kriterien eine kreative Leistung im weitesten Sinne überhaupt (urheberrechtlichen) Schutz genießen kann:


Das Urheberrecht

Die augenscheinlich und auch traditionell nahe liegendste Schutzmöglichkeit scheint das Urheberrecht zu bieten. Der Schutz des Urheberrechts für ein Werk entsteht unmittelbar mit der Schöpfung des Werkes selbst. Im Unterschied zu Marken und Patenten gibt es dabei kein öffentliches Register, in dem der Urheber seine Rechtsansprüche anmelden kann bzw. muss.

Das Urheberrecht garantiert dem Urheber, selbst darüber zu bestimmen, wie mit dem Werk umzugehen ist (sog. Persönlichkeitsrechte, wie z.B. das Recht auf Namensnennung oder Schutz vor Entstellungen) und darüber hinaus schützt es die wirtschaftliche Verwertung des Werkes (sog. Verwertungsrechte wie das Recht zur Vervielfältigung oder Verbreitung).

Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist zunächst, dass es sich bei dem Werk um eine persönliche geistige Schöpfung handelt, wobei die persönliche Schöpferkraft ein gewisses Anspruchsniveau (sog. Gestaltungshöhe) erfüllen und das Werk im Übrigen in einer bestimmten Form sinnlich wahrnehmbar (z.B. als Bild, Text, Musikdarbietung) gemacht werden muss. Zentral beim Urheberrechtsschutz ist das ungeschriebene Merkmal der Individualität. Das Werk muss sich von der Masse des Alltäglichen und Gemeinfreien durch eine eigenständige Prägung abheben.

Der Gesetzgeber zählt in § 2 des Gesetzes über das Urheberrecht (UrhG) diverse Werke auf, welche qua lege urheberrechtlichen Schutz genießen. Hierzu zählen als einschlägige Beispiele etwa die Sprachewerke wie Schriftwerke oder Reden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), Werke der bildenden Künste (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG).

Dabei ist die Aufzählung nicht abschließend. Für ein Spiel oder dessen Spielidee bedeutet dies, dass – fällt es nicht in den Schutzbereich der aufgezählten Werkarten – es dennoch urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn es (nur) eine sonstige persönliche geistige Schöpfung darstellt. Für den Bereich der Spiele nicht uninteressant erscheint zudem auch § 4 Abs. 1 UrhG, wonach Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind, wie selbständige Werke geschützt werden.

Das Urheberrecht an einem Werk verleiht dem Schöpfer, also dem Urheber, eine absolute Rechtsposition, die jeden anderen außer dem Urheber von der Nutzung des Werkes ausschließt, solange der Urheber dies nicht gestattet. Das urheberrechtlich geschützte Werk muss zwar zur Erlangung des Schutzes grundsätzlich sinnlich wahrnehmbar gemacht werden; dennoch bezieht sich das Urheberrecht selbst nicht auf einen körperlichen Gegenstand sondern die damit verkörperte geistige Schöpfung; da dennoch Ähnlichkeiten zum Eigentum an körperlichen Sachen besteht, spricht man umgangssprachlich auch von „geistigem Eigentum“.

Die Ideen sind frei

Schutzziel des Urheberrechts ist zwar neben der schöpferischen Leistung auf die jener Leistung zu Grunde liegende Idee. Da aber ein allgemeiner und abstrakter Ideenschutz nicht zu verwirklichen ist („die Gedanken sind frei“), wird also lediglich das konkrete Produkt der geistigen Leistung, das Werk, geschützt; die Idee, ist sie auch noch so ungewöhnlich, muss erstmal in einem Werk, in einer konkreten Gestaltung zum Ausdruck gekommen sein.

Warum das so ist, ist bei näherer Betrachtung einleuchtend: Würde es einen umfassenden Schutz auch auf abstrakte Ideen geben, hätte dies die grundsätzlich uneingeschränkte Verfügungsmacht des jeweiligen Urhebers über seine Idee zur Folge, mit der unerfreulichen Konsequenz, dass niemand die Idee ohne Erlaubnis des Urhebers aufgreifen dürfte. Jegliches, insbesondere künstlerisches, aber auch wissenschaftliches und literarisches Schaffen würde stagnieren. Ein zu weit gefasster Schöpfungsbegriff, der auch abstrakte Ideen beinhaltete, würde zu einer unzulässigen Einschränkung der Meinungsfreiheit und der Freiheit der Gedanken führen. Im Interesse dieser Freiheit ist daher zu verlangen, dass die Ideen konkret ausgestaltet werden.

Der urheberrechtliche Schutz der Spielidee in der juristischen Literatur

Mit dem theoretischen Wissen zur Schutzfähigkeit bewaffnet, soll der nächste Blick der juristischen Literatur gelten, die sich jedoch nur sehr vereinzelt finden lässt und zu keinem eindeutigen Ergebnis gelangt. Wie bei Juristen üblich – zwei Juristen, drei Meinungen – gibt es sowohl solche, die urheberrechtlichen Schutz bejahen und solche, die ihn kategorisch verneinen sowie weiterhin jene, die einen Mittelweg als richtige Lösung vorschlagen.

Eine schöne Zusammenfassung des Streitstandes und der jeweiligen Auffassungen lässt sich in einem aus dem Jahr 2008 stammenden Aufsatz von Dr. Gerhard Schricker finden („Urheberrechtsschutz für Spiele“, GRUR Int 2008, S. 200 – 204):

Ausgehend von der ablehnenden Haltung Ulmers, demzufolge „keine Werke […] im Sinne des Gesetzes […] neuartige Spiele“ sind (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Auflage, S. 132) und wonach diese „ungeachtet der geistigen Arbeit, mit der sie geschaffen oder ersonnen werden […] urheberrechtlich nicht schutzfähig“ sind, haben sich auch namhafte Urheberrechtler wie Loewenheim (Loewenheim, in: Schricker / Loewenheim, UrhG, 4. Auflage, § 2 Rn. 6) oder Schulze (Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 2 Rn. 104) der Auffassung angeschlossen. Auch sie sind der Meinung: „Bei Spielen genießen nicht die Spielregeln, sondern allenfalls deren Beschreibung Urheberrechtsschutz“. Spielsysteme für Gesellschafts- und sonstige Spiele und die Ideen, auf denen diese Spiele beruhen, seien als reine „Methoden oder das System als solches“ nicht schutzfähig. Einig ist man sich somit darüber, dass die Beschreibung in Wort oder Bild, eine genügende Individualität und Gestaltungshöhe vorausgesetzt, urheberrechtlich geschützt werden kann. Lässt sich die Spielidee auf verschiedene und individuelle Weise verwirklichen, kann in der Kombination der Spielschritte ein schutzfähiges Regelwerk entstehen. Ähnlich sieht dies auch Bullinger (Bullinger, in: Wandtke / Bullinger, UrhG, 3. Aulage, § 2 Rn. 52), der die Schutzfähigkeit an der Komplexität der Spielregeln fest macht und deren Schutz sich sowohl auf die sprachliche Ausgestaltung der Spielregeln als auch auf deren phantasievollen Ablauf, den Inhalt der Spielregeln, beziehen soll.

Schackbeschränkt den Schutz des Spiels ebenfalls auf dessen sprachliche Form (Schack, Urheber- und Vertragsrecht, 4. Auflage, Rn. 168) mit der Folge, dass demnach wiederum nur die konkrete wahrnehmbare Beschreibung, die Voraussetzungen der persönlichen geistigen Schöpfung erfüllend, Urheberrechtschutz genießt. Ebenso wie Ahlberg (Ahlberg, in: Möhring / Nicolini, UrhG, 2. Auflage, § 2 Rn. 96) begründet er die Ablehnung der Schutzwürdigkeit, indem er auf darauf verweist, dass Informationen als solche keinen Schutz beanspruchen dürften; letzterer geht noch einen Schritt weiter und verweist zusätzlich auf das Freihaltebedürfnis an Methoden und Systemen. Dagegen können Spielregeln nach der auf einer Entscheidung des OLG München basierenden Auffassung Ahlbergs (OLG München, ZUM 1995, 48 f.) Urheberrechtsschutz genießen, wenn der Spielverlauf nicht nur eine einzige denkgesetzliche Möglichkeit, sondern eine Vielzahl von unterschiedlichen Spielschritten vorsieht, die es dem Spieler ermöglichen, in verschiedenen Varianten vorzugehen. Denn in diesem Fall folgen die Regeln keinem logischen Ablauf, sondern verlangen von dem Hersteller schöpferische Fantasie.

Legt man diese Ansicht zu Grunde, dürften nicht wenige Spiele aus dem Bereich der Gesellschafts- und Brettspiele einem urheberrechtlichen Schutz zugänglich sein, wohingegen wohl zutreffend etwa die Idee eines Lottospiels mit determinierten Abläufen keine urheberschutzwürdige Leistung darstellt.

Schrickerselbst kommt zu dem Ergebnis, dass Spiele grundsätzlich zum urheberrechtlichen Schutzbereich der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören, sodass nicht nur die formale Ausgestaltung, sondern auch die individuelle Konzeption als auch die Spielregel Urheberrechtsschutz beanspruchen können. Schutzlos bleibe allein die „nackte“ Idee, die noch nicht in ein Werk Eingang gefunden habe; dagegen beginne der Urheberrechtsschutz, sobald die Idee in einem Werk konkrete Gestalt angenommen habe.

Einen interessanten Aspekt greift auch Öechsler auf, indem er auf den anerkannten „Fabelschutz“ als Modell für den Ideenschutz verweist („Die Idee als persönliche geistige Schöpfung“, GRUR 2009, 1101-1107). So gilt als eine der wenigen anerkannten Ausnahmen zum grundsätzlich fehlenden Ideenschutz im Urheberrecht bei Schrift- und Filmwerken, dass deren gedanklicher und gefühlsmäßiger Inhalt unter Umständen Schutz vor ungefragter Verwendung und Übernahme Dritter genießen kann. So könne die Einfügung eines bestimmten Einfalls in einen Handlungsablauf unabhängig von der Wortgestaltung im Einzelnen Urheberrechtsschutz erlangen. In den von Oechsler zitierten Gerichtsentscheidungen geht es etwa um Fortsetzungsgeschichten zu einem Theaterstück (KG, GRUR 1926, 441, 442.; man beachte das Erscheinungsdatum) oder die erste Bearbeitung eines Librettos (BGH, GRUR 1959, 379, 381 „Gasparone“). In diesem Kontext darf dann auch nicht die Entscheidung „Laras Tochter“ des BGH (Urteil v. 29.04.1999, Az. I ZR 65/96) unerwähnt bleiben. Jene Entscheidung fügt sich in den Fabelschutz nahtlos ein, denn auch hier hat das Gericht bei der Übernahme eines Romanstoffes wiedermals entschieden: „Auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbildende Elemente des Werkes, die im Gang der Handlung, in der Ausgestaltung von Szenen und in der „Szenerie“ des Romans liegen, genießen Urheberrechtsschutz“.

Die Rechtsprechung

Soweit die Theorie; nun zur Praxis. Im Rahmen der obigen Auseinandersetzung mit den Literaturmeinungen wurde bereits auf verschiedene Gerichtsurteile Bezug genommen. Nun soll noch einigen weiteren ausgewählten Entscheidungen besondere Aufmerksamkeit zukommen.

Bundesgerichtshof, Urteil v. 17.10.1961, Az. I ZR 24/60 („Zahlenlotto“)

Hintergrund des Verfahrens war, dass der Kläger in Zusammenarbeit mit einem Lotterieveranstalter in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten allgemeine Regeln für die Durchführung einer Lotterie entwickelt hatte. Diese umfassten Vorschläge wie etwa den, dass fünf Gewinnzahlen aus den Zahlen 1 bis 90 und eine Zusatzzahl zu ziehen waren, und dass die Ziehung sonntags stattzufinden habe. Es kam zum Streit, nachdem der Veranstalter die Regeln nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter benutzte.

Das Gericht stellte fest, dass Spielerfindungen als solche keinen urheberrechtlichen Schutz genießen können und zudem die fraglichen Merkmale des Spiels weder einzeln noch in ihrer Kombination geeignet seien, einen Schriftwerkschutz zu begründen. Der BGH schuf mit dieser Entscheidung den später vielmals zitierten und sicherlich zu korrigierenden Grundsatz, dass das Spiel bzw. dessen Spielregeln allein dann schutzfähig seien, wenn die schriftliche Niederlegung der Spielregeln eine für einen Urheberrechtsschutz ausreichende eigenpersönliche Gestaltung erkennen lasse.

Berechtigterweise erfährt diese Ansicht heute nicht unerhebliche Kritik. Freilich muss zwar die Regelidee wie bei jedem Werk überhaupt in die Außenwelt gedrungen, verlautbart sein. Ihre schriftliche Niederlegung erscheint hingegen als bloßer Formalismus, den das Gesetz nicht erzwingt, weil dort ja auch Reden geschützt sind (Oechsler, a.a.O., S. 1106).

Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil v. 07.02.1995, Az. 11 U 76/94

Vorlage für diesen Rechtsstreit waren Golfregeln, welche das Gericht nicht als schützenswert erachtete. Die bloßen Spielregeln seien seiner Ansicht nach als bloße „Anweisungen an den menschlichen Geist“ ebensowenig wie die Spielidee und das Konzept als solches einem Schutz nicht zugänglich. Zwar griff das Gericht die Zahlenlotto-Entscheidung des BGH auf und stellte fest, dass eine persönliche geistige Schöpfung auch in einem gedanklichen Konzept bestehen könne, „das in erster Linie in Form und Art der Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes einen Niederschlag und Ausdruck gefunden“ hat. In dem zu entscheidenden Fall jedoch sei insbesondere an Schriftgut, das wie vorliegend Gebrauchszwecken diene, grundsätzlich ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials, zu fordern, woran es fehle.

Oberlandesgericht München, Urteil v. 21.01.1999, Az. 29 W 3422/98

Vorliegend hatte der Antragsteller ein Gameshow-Format betreffend Ratespiele, die sich mit Werbespots befassen, konzipiert und entwickelt, in dessen Manuskript die Intentionen, die Möglichkeiten, Studioausstattungen, Spielabläufe bis hin zu Punktebewertungen, Requisiten usw. im Detail wiedergegeben wurden. Er erstellte ferner eine Gliederung und schrieb das Drehbuch für eine Pilotsendung, die er auch produzierte. Die Antragsgegnerin strahlte später eine Rate-Show aus, in welcher der Antragsteller die ungenehmigte Übernahme wesentlicher Inhalte seines Konzeptes erblickte.

Das Gericht war der Auffassung, dass einzelne Spielvarianten, die zu den gängigen Grundmustern von Ratespielen im Fernsehen gehören oder keinen ausreichenden eigenschöpferischen Gehalt aufweisen, weder für sich noch in der konkreten Zusammenstellung geschützte Werkbestandteile darstellten. Ungeachtet dessen könne die konkrete Verwirklichung der Idee eines Fernseh-Ratespiels auf der Grundlage von Werbespots durch detaillierte Ausarbeitung der Spielgestaltung mit den einzelnen Spielabläufen und den verbindenden Elementen ein Werk im Sinne des UrhG sein, was das Gericht auch in der Umsetzung des Manuskriptes des Antragstellers als zutreffend unterstellte. Der Antragsteller scheiterte schließlich dennoch, weil das Gericht in den „übernommenen“ Show-Elementen nur diejenigen Elemente erblickte, welche Werkcharakter vermissen ließen und deshalb nicht schutzfähig seien.

Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 12.01.2007, AZ. 12 O 345/02

In diesem Verfahren ging es um ein Computerspiel (Transportsimulationsspiel), welches nach Auffassung des Klägers mit einem von ihm (mit)entwickelten Transportsimulationsspiel teilweise identisch sei.

Nach Ansicht des Gerichts war es dem Kläger nicht gelungen, bezüglich der konkreten Ausgestaltung der Spielidee in dem Computerspiel darzulegen, dass sie die erforderliche schöpferische Eigenart und Gestaltungshöhe aufweise. Im Wesentlichen begründet sich die Ablehnung des Urheberrechtsschutzes darin, dass die von dem Kläger als „Besonderheiten“ bezeichneten Spielfunktionen (z.B. Spielkonzept, räumliche Darstellung in 3D, Verwendung einer „Ich-Perspektive“) allesamt bereits in vormals erschienenen Spielen verwirklicht und auf den Markt gebracht wurden. Damit aber bot das Spiel im Übrigen in seiner Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials keinen Hinweis auf einen Urheberrechtsschutz. Die bloße Spielidee selbst sah das Gericht abermals nicht als schutzfähig an.

Landgericht Mannheim, Urteil v. 29.02.2008, Az. 7 O 240/07

Der Kläger als Autor mehrerer Würfelspiele wandte sich gegen den Verleger eines Lexikons, in dem die einschlägigen Spielregeln so detailliert dargestellt wurden, dass der Leser sie allein anhand dieser Texte nachvollziehen konnte. Das Gericht wies die Klage unter Verweis auf den nicht bestehenden Schutz abstrakter Spielregeln zurück und erörterte noch kurz den Schutz der Spielanleitung als Schriftwerk, was jedoch offen gelassen wurde, da es die Texte des Lexikons als völlig neue eigenständige Gestaltung bewertete. Es stellte aber klar, dass „die schriftlich niedergelegte Spielidee (Spielanleitung) […] im Einzelfall urheberrechtlich geschützt sein [kann], wenn sie sich nicht als bloßer Gebrauchstext auf die konkreten Handlungsanweisungen an die Spieler beschränkt, sondern – etwa durch eine auf schöpferischer Tätigkeit beruhenden Fabel – darüber hinausgeht“.

Festzustellen bleibt hiernach, dass nach Auffassung des Gerichts (schlichte) Würfelspiele sich auf Mitteilungen tatsächlicher / technisch-mathematischer Art beschränken und in keiner Weise einer auf künstlerisch-schöpferischer Fantasie beruhenden „Fabel“ entsprechen.

Landgericht Köln, Urteil v. 29.07.2009, Az. 28 O 180/08

Die Parteien in diesem Rechtsstreit waren zwei Verlage aus der Rollenspielbranche. Unter der Leitung eines ehemaligen Mitarbeiters der Klägerin brachte die Beklagte ein eigenes Grundregelbuch auf den Markt, in welchem die Klägerin maßgebliche Elemente ihrer eigenen Werke übernommen sah.

Das Gericht – das angetrieben durch die Entscheidung des LG Mannheim sicherlich eine kritischere Literatur zur Schutzfähigkeit von Spielen und Spielideen zu Rate zog – ging davon aus, dass Spielregeln in ihrer konkreten Ausgestaltung oder die Handlung bzw. Charaktere schutzfähige Werkbestandteile sind; Voraussetzung sei, dass die Spielregeln bzw. die Spielgestaltung selbstverständlich auf einer persönlich geistigen Schöpfung beruhen, was wiederum bedeute, dass diese vorher nicht existierten bzw. neu gestaltet wurden.

Die Klage scheiterte insbesondere daran, dass das Gericht einzelnen Elementen (genannt wurden solche wie „Namen“, „Fertigkeiten“ und „Attribute“) für sich betrachtet keine Werkeigenschaft beimaß, so dass die Verwendung oder Übernahme von Ausdrücken und Begrifflichkeiten keine unfreie Bearbeitung darstelle.

Fazit

Bereits früh wurde Anfang der Sechziger Jahre durch den BGH die oftmals vertretene pauschale Auffassung, Spiele und deren Spielideen seien per se nicht einem urheberrechtlichen Schutz zugänglich, relativiert. Dennoch stieß auch die Ansicht, allein in einer niedergeschriebenen Fassung der Spielidee sei – die Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllend – der Schutz für das Spiel zu finden, auf weitere Kritik und ist mittlerweile zu korrigieren. Insbesondere der mehrfach auch von jenem höchsten Gericht anerkannte „Fabel“-Schutz zeigt, dass nicht nur die konkrete sprachliche Fassung Urheberrechtsschutz bietet, sondern auch eigenpersönlich geprägte Bestandteile und formbildende Elemente lösgelöst vom eigentlichen Werk im Einzelfall schutzfähig sein können.

An der Gültigkeit der eingangs erwähnten, abgedroschenen Floskel „es kommt drauf an“, ändert all dies jedoch wenig, denn als geradezu perfektes Beispiel urheberrechtlicher Streitigkeiten verlangt die Antwort auf die Frage des urheberrechtlichen Schutzes von Spielen und Spielideen immer eine auf den Einzelfall bezogene (einmalige) Entscheidung. Für pauschale Beurteilungen bleibt nachwievor kein Raum.

19. Februar 2009

BGH, Urteil v. 21.01.1993, Az. I ZR 25/91

Werktitelschutz für Spiele (nach § 16 UWG alte Fassung)

„Ein Spiel, bei dem das Schwergewicht auf den angebotenen, zur Verwirklichung des (einfach und ohne besondere geistige Leistung manuell nachvollziehenden) Spielgedankens unerlässlichen Gegenständen im Spielkasten liegt, stellt kein (geistiges) Werk im Sinne des UWG § 16 Abs. 1 (Anm.: alte Fassung) dar; es ist vielmehr eine Ware, die einem Titelschutz nicht zugänglich ist.“

Kommentierung folgt…

12. November 2008

BGH, Urteil v. 17.10.1961, Az. I ZR 24/60

Zum urheberrechtlichen Schutz von Spielregeln:

„Nun genießen zwar Spieleerfindungen als solche keinen urheberrechtlichen Schutz. Doch können schriftlich niedergelegte Spielregeln den Anfornderungen genügen, die gemäß § 1 LUG (Anm.: ehem. Literatururheberrechtsgesetz) an ein Schriftwerk zu stellen sind […] Voraussetzung […] ist aber, dass die schriftliche Niederlegung der Spielregeln eine für einen Urheberrechtsschutz ausreichende eigenpersönliche Gestaltung erkennen lässt. Die erforderliche schöpferische Eigenart braucht dabei nicht auf einer eigenpersönlichen Prägung der rein sprachlichen Ausdrucksform zu beruhen, sie kann sich vielmehr auch aus einem auf individuelle Geistestätigkeit zurückzuführenden Gedankeninhalt ergeben.“

12. November 2008

LG Düsseldorf, Urteil v. 12.01.2007, Az. 12 O 345/02

Urheberrechtlicher Schutz einer Spielidee:

„Spielideen sind nicht schutzfähig; allenfalls die konkrete Ausgestaltung, die Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials können einen Hinweis für Urheberrechtsschutz bieten.“

Das LG vertritt also die verbreitete Ansicht, dass ein grundsätzlicher Schutz der Spielidee nicht in Betracht käme.

12. November 2008

KG Berlin, Urteil v. 06.05.2003, Az. 5 U 161/01

Zum Schutz von Inhalten und zur freien Benutzung im Sinne des § 24 UrhG:

„Zwar kann ein selbständiger urheberrechtlicher Schutz für die Protagonistin einer Romanserie gegeben sein, wenn das Zusammenspiel aller Einzelkomponenten der literarischen Figur wie zB Name, Aussehen, Charaktereigenschaften und typische Verhaltensweisen sowie der Handlungsstruktur (Plot) die Person zu einer unverwechselbaren Gestalt macht. Gleichwohl kann eine Fernsehserie auch ohne Beteiligung des Urhebers der Romanfigur hergestellt werden, sofern die Protagonistin der Fernsehserie nur in Einzelpunkten Übereinstimmungen mit der Figur in den Romanen (Name, Beruf, einzelne Charaktereigenschaften) aufweist und auch die Handlungsabläufe keine Grundlage in (bisherigen) Romanen finden..“

Das Gericht stellt also zunächst klar, dass ein urheberrechtlicher Schutz auch für Inhalte selbst gelten kann, ohne dass es einer konkreten Verkörperung bedürfte. Sowohl die Figur eines Romans, wie auch Handlungsstrukturen sind danach schützbar.

14. Oktober 2008

AG Hamburg, Urteil v. 08.10.1991, Az. 36a C 203/91

Beispiel für eine freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG:

„Die Urheberrechte an der Disney Figur „Donald Duck“ sind nicht verletzt, wenn in Zeichnungen das Enten-Motiv in parodistischer Verfremdung verwendet wird. Kennzeichen einer Parodie ist die antithematische Behandlung. Die Parodie behaält zumeist Stil und Manier des Vorbilds bei, schiebt diesem aber einen nicht mehr entsprechenden Inhalt unter, wodurch die angegriffenen Eigenschaften ins Komische oder Satirische gezogen werden“

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14. Oktober 2008

LG Bielefeld, Urteil v. 11.05.2004, Az. 4 O 126/03

Zur Frage nach der Beweisbarkeit der Urheberschaft:

„Dem Anspruchsteller obliegt der Beweis der behaupteten Urheberschaft an einem Schlagertext. Dieser Beweis kann auch durch eine entsprechende Zeugenaussage geführt werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der benannten Zeugin um einen nahe Verwandte (hier: Schwester) des Anspruchsstellers handelt; dieser Umstand stellt deren Glaubwürdigkeit nicht per se in Frage. Gleichwohl führt die tatrichterliche Beweiswürdigung in Ansehung vorhandener Gegenzeugen zur Verneinung der Beweiserbringung durch die Zeugenaussage, da die Aussagen der Gegenzeugen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Zeugin begründen.“

30. September 2008

Urheberrecht an Spielen

Zur Zeit arbeite ich einen Artikel – naja, es werden wohl eher mehrere Artikel – über das Urheberrecht an Spielen, Spielideen und -mechanismen aus. Jetzt liegen hier zahlreiche Urteile auf dem Schreibtisch, die gelesen und geordnet werden wollen. Ich hoffe, dass ich in ein paar Tagen etwas mehr präsentieren kann.

16. September 2008

Streit unter Rollenspielverlagen

Wie man seit gestern der Website von Prometheus Games (siehe Link) entnehmen kann, wird eine rechtliche Streitigkeit mit dem Verlag Nackter Stahl GbR nun vor dem Landgericht Köln ausgetragen. Hintergrund des Rechtsstreits ist offenbar der, dass der Verlag Nackter Stahl GbR den Verlag Prometheus Games auf Unterlassung und Schadenersatz verklagt wegen angeblicher Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und aufgrund von Urheberrechtsverletzungen.

Dabei sollen nach Darstellung des klagenden Verlags Geschäftsgeheimnisse ausgespäht und dem Verlag durch die Nichtabgabe von Manuskripten – bzw. deren Verzögerung – wirtschaftliche Schäden zugefügt worden sein. Darüberhinaus wird Prometheus Games vorgeworfen, ein Plagiat eines Spiels des Verlags Nackter Stahl GbR auf den Markt gebracht zu haben.

Die bereits zum Verfahren ergangenen Schriftsätze hat Prometheus Games zur Einsicht zur Verfügung gestellt. Es bleibt abzuwarten, wie das Landgericht entscheiden wird. Der Rechtsstreit ist offenbar bereits seit Ende April anhängig und – soweit bekannt – bisher einmalig in der Rollenspielszene.

20. August 2008

Wann betreibe ich ein Gewerbe?

Der Begriff des Gewerbes wird definiert als eine selbständige, dauerhafte, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit, die nicht den freien Berufen unterfällt.

Selbständig bedeutet dabei vor allem, dass man auf eigene Rechnung und nicht weisungsgebunden tätig ist. Für das Kriterium der Dauerhaftigkeit muss es sich nicht um eine allzu lang andauernde oder permanent ausgeübte Tätigkeit handeln; auch kurze Zeiträume können in diesem Sinne dauerhaft sein, wenn sie mit einer gewissen Nachhaltigkeit betrieben werden (z.B. Verkäufe alle drei Monate).

Die Gewinnerzielungsabsicht (= Absicht, mehr einzunehmen, als an Kosten eingesetzt wurde) trennt das Gewerbe vom reinen Hobby, das mehr Geld verbraucht, als es einbringt. Dennoch reicht die reine Absicht, Gewinn zu erzielen, aus. Es kommt also darauf an, ob man jedenfalls Gewinne erzielen wollte, nicht, dass man tatsächliche welche erzielt.

Letztlich darf es sich bei der Unternehmung nicht um einen freien Beruf handeln. Unter die freien Berufe fallen die klassischen Berufe der Ärzte, Notare, Anwälte, Architekten oder Steuerberater. Aber auch Künstler, Maler, Musiker fallen unter diesen Begriff. Charakterisierend ist, dass die erbrachte Leistung auf dem ganz persönlichen eigenen Schaffen beruht, dem ganzen also eine persönliche Note verpasst wird.

Wenn folglich ein Maler seine eigenen Werke verkauft, erfüllt er nicht die Voraussetzungen eines Gewerbes, auch wenn er damit Gewinne erzielt. Denn zu seiner künstlerischen Betätigung gehört auch der entsprechende Absatz seiner selbst geschaffenen Werke. Es spricht daher viel dafür, dass der Spieleautor, der allein seine eigenen Spiele zum Kauf anbietet, auch unter den Begriff des freien Berufs im Sinne künstlerischer Betätigung einzuordnen ist. Konkret wird dies aber eine Einzelfallentscheidung bleiben.

Messen lassen muss sich der Spieleautor bei der Antwort auf die Frage, ob er gewerblich tätig wird, vor allem an Art und Umfang seiner Verkaufstätigkeit. Erfolgt das Angebot seiner Spiele lediglich auf Selbstkostenbasis, so scheitert die Einstufung als Gewerbe bereits an der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht. Verkauft er sie mit Gewinn und zusätzlich in einem Umfang, welcher das übliche Maß übersteigt, tritt auch eine mögliche Qualifizierung des Spieleautors als Freiberufler hinter der nunmehr unternehmerischen Tätigkeit zurück.

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